Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kant-Gymnasium Weil am Rhein e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Weil am Rhein und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Kant-Gymnasiums und seiner Schüler. Zum Zweck des Vereins gehört auch die Pflege von wechselseitigen Kontakten zwischen Schülern, Eltern, Lehrern und Ehemaligen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinn von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Satz 1 genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Schulträger, der Stadt Weil am Rhein, mit der Auflage zu, es zur Förderung des Kant-Gymnasiums oder, falls das Kant-Gymnasium nicht mehr bestehen sollte, zur Förderung anderer städtischer Schulen zu verwenden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Aufgrund besonderer Verdienste kann der Vorstand Ehrenmitgliedschaften verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann fristlos durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bereits geleistete oder abgebuchte Beitragszahlungen werden nicht erstattet.
(4) Mitgliedern, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, kann durch den Vorstand die Mitgliedschaft entzogen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4-Mehrheit.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder und Spenden. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann Mitgliedern auf Antrag aus besonderen Gründen die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin über die Badische Zeitung (Ausgabe Weil am Rhein), die Weiler Zeitung und über die Homepage des Kant-Gymnasiums (www.kant.de). Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung erfordern unter Angabe dieser Tagesordnungspunkte die vorherige schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Bericht der Kassenprüfers
c. Entlastung des Vorstandes
d. Neuwahl der Vorstandsmitglieder (alle zwei Jahre)
e. Wahl mindestens zweier Kassenprüfer (alle zwei Jahre).
(4) Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss von wenigsten drei Vorstandsmitgliedern oder auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden volljährigen Mitglieder gefasst; ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Diese bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden volljährigen Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Vorstandsmitglied in einem besonderen Wahlakt. Ergibt der erste Wahlakt keine Mehrheit aller abgegeben Stimmen für einen Kandidaten, so ist die Wahl zu wiederholen. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
(7) Wahlen oder Personalentscheidungen können offen durchgeführt werden, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind, ansonsten muss geheim abgestimmt werden.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Leiter des Kant-Gymnasiums
e. dem Vorsitzenden des Elternbeirates
f. dem Schülersprecher und
g. drei bis fünf weiteren Beisitzern
(2) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein. Für den Schülersprecher oder seinen Vertreter im Vorstand gilt nicht das Volljährigkeitsgebot. Die unter d, e, und f Genannten sind Vorstandsmitglieder kraft ihres Amtes. Sie können zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Vertreter benennen. Die anderen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie treten ihr Amt sogleich nach vollzogener Wahl an und bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten durch den Vorsitzenden oderdurch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu
seinen Aufgaben zählen insbesondere
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Entscheidung über die Verwendung der Haushaltsmittel.
(2)
Der Vorstand wird einberufen durch seinen Vorsitzenden oder auf Antrag
von mindestens dreis einer Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgliederanwesend ist oder deren
Willenserklärungen in elektronischer oder schriftlicher Form vorliegen.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
Bei schriftlichen oder
elektronischen Entscheidungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die nicht
persönlich in die Entscheidung involvierten Vorstandsmitglieder in
geeigneter Form über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen einladen. Der Vorstand kann Zuständigkeiten auf einzelne Vorstandsmitglieder oder andere Personen übertragen, soweit dies nicht rechtlich, satzungsmäßig oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen ist.
§ 9
Salvatorische Klauseln
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingendes Recht verstoßen, so tritt an die Stelle der rechtsunwirksamen Regelung die entsprechend gesetzlich einschlägige Bestimmung in der gültigen Fassung bzw. eine, die dem eigentlichen Zeck des Vereins nahe kommt.
§ 10
Inkraftreten der neuen Satzung
Die Satzung tritt sofort nach Beschlussfassung auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 11. Februar 2009 in Kraft. Die Satzung in derFassung vom 8. März 2007 verliert damit ihre Gültigkeit.
Weil am Rhein, den 11.02.2009


